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Erklärung des Bundesvorstandes des DGVB

Die Zwangsvollstreckung und das Gerichtsvollzieherwesen in Deutschland sind weiterhin reformbedürftig. Der Gerichtsvollzieher muss als zentrales Vollstreckungsorgan gestärkt und mit umfassenden Zuständigkeiten versehen werden. Seit Anfang der 1990er Jahre beschäftigt sich der DGVB mit dieser Frage. In einem Strukturpapier des Verbandes wird ein möglicher Weg hin zu einer modernen und effektiven Zwangsvollstreckung aufgezeigt. Dieser kann nur mit der Übertragung weiterer Aufgaben, einer qualifizierten Fachhochschulausbildung, einem modernen, kostendeckenden Kostengesetz und einer den Besonderheiten des Gerichtsvollzieherwesens angepassten Vergütung gelingen. Mit der im Juli 2009 verabschiedeten Reform der Sachaufklärung, die zum 01.01.2013 in Kraft tritt, ist ein erster Schritt in die richtige Richtung gelungen.

Der Bundesrat hat im Februar 2010 einen Gesetzentwurf zu einem Beleihungsmodell für die Gerichtsvollzieher erneut in den Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem dieser Gesetzentwurf nach seiner Ersteinbringung im Jahre 2007 nicht behandelt worden war. In diesem Modell sollen die Gerichtsvollzieher mit der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben beliehen werden, aber nicht mehr als Beamte, sondern in einem notarähnlichen Status selbstständig ihren Beruf ausüben.
In 21 von 27 EU-Staaten wird die Zwangsvollstreckung bereits in dieser oder einer ähnlichen Organisationsform erfolgreich praktiziert.

Der vorliegende Gesetzentwurf kann jedoch seitens des DGVB keine Zustimmung finden. Der derzeitige Aufgabenbereich soll eins zu eins in ein Beleihungssystem übertragen werden mit einer unzureichenden Gebührenregelung sowie ohne die vom DGVB geforderte und notwendige Aufgabenerweiterung, allerdings verbunden mit der Einführung eines Wettbewerbs, der vom DGVB kritisch gesehen wird.
Soweit in der Begründung zur Systemänderung angeführt wird, dass sie eine Entlastung der Landeshaushalte bewirken soll, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch im gegenwärtigen System durch Festsetzung kostendeckender Gebühren zu erreichen wäre.
Eine weitere Hürde besteht in der für ein Beleihungssystem erforderlichen Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes, die aus Sicht des DGVB absolut notwendig ist, um die Arbeit des Gerichtsvollziehers auf eine solide verfassungsrechtliche Grundlage zu stellen. Insoweit ist zwischenzeitlich auch eine unmissverständliche Klarstellung durch die Bundeministerin der Justiz erfolgt.

Der DGVB hat am 23. April 2010 auf seiner 88. Ländervertreterversammlung in Erfurt festgestellt, dass das selbstständige Gerichtsvollziehersystem auf der Grundlage der von der Strukturkommission des DGVB erarbeiteten Thesen, wozu der DGVB nach wie vor steht, nicht dem entspricht, was als „Beleihungsmodell“ über den Bundesrat in den Bundestag eingebracht worden ist und somit eine Umsetzung derzeit offensichtlich nicht möglich ist.
Aus dem Grunde hat der DGVB beschlossen, zunächst bis zum nächsten Bundeskongress im Jahre 2011, der die weitere zukünftige Verbandsarbeit bestimmen muss, am bestehenden System eines beamteten Bezirksgerichtsvollziehers mit eigenem Bürobetrieb festhalten und dieses ausbauen zu wollen. Die Übertragung weiterer Aufgaben und die Einführung einer Fachhochschulausbildung gehören hierbei zu den wichtigsten Zielen, die sich der DGVB gesetzt hat.

Der DGVB ist immer bereit, an einer sinnvollen Evaluierung der Zwangsvollstreckung und einer soliden Reform des Gerichtsvollzieherwesens in Deutschland mitzuarbeiten.
Letztlich ist eine solche auch im Hinblick auf die notwendige Anpassung der europäischen Richtlinien in der Zwangsvollstreckung notwendig.

Berlin, im Juni 2010
Der Bundesvorstand