Die Europäische Kommission hat am 27.07.2011 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen vorgelegt. Den Vorschlag finden Sie hier.
In seiner 888. Sitzung hat der Bundesrat am 14.10.2011 zu diesem Vorschlag eine Stellungnahme beschlossen.
Der DGVB hat Gelegenheit, zu dem Vorschlag der europäischen Kommission bis zum 15.03.2012 Stellung zu nehmen.
Bericht von der 90. Ländervertreterversammlung des DGVB in Marburg ( mehr )
Am 04.10.2011 führte der auf dem Bundeskongress im Juni 2011 neue gewählte Bundesvorstand ein Gespräch im Bundesministerium der Justiz in Berlin. (mehr)
Der Bundeskongress des Jahres 2011 liegt nun hinter uns.
Nach gründlichen Diskussionen über die zukünftige Ausrichtung der Verbandsarbeit haben die 141 Teilnehmer des Bundeskongresses des DGVB am 25.06.2011 mit knapp 70% der abgegebenen Stimmen folgenden Beschluss gefasst: (mehr)
Bundeskongress
Karl-Heinz Brunner, Betrachtungen zur Frank Goebel
Gespräch mit Siegfried Kauder MdB
IT- Konferenz in Düsseldorf
Konferenzen und Beschlüsse
Mit Wirkung zum 01.07.2010 treten die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto in Kraft. Dies führt zu diversen Änderungen im 8. Buch der ZPO. So werden dem § 840 ZPO die Nr. 4 + 5 angefügt - der § 850 k ZPO tritt in geänderter Fassung in Kraft.
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden
ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden.2Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
- ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR -
Weiterführende Literatur - (Beispiele)
Das Pfändungsschutzkonto
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen für den Pfändungsschutz ab 2010
EAN: 978-3-640-58519-9
1. Auflage
2010, GRIN Verlag
Flexibler Einband
Kontopfändung unter veränderten Rahmenbedingungen
Die Reform der Kontopfändung
EAN: 978-3-8240-1075-2
1. Auflage
2009, Deutscher Anwaltverlag & Institut der Anwaltschaft GmbH
Sternal, Werner; Sievers, Rainer; Schultes, Hans J; Schneider, Armin; Netzer, Felix; Grothe, Holger; Wolf, Hans J
Zwangsvollstreckungsrecht aktuell
Kontopfändung - FamFG - Weitere Neuregelungen - Aktuelle Rechtsprechung
EAN: 978-3-8329-5690-5
1., Aufl.
2010, Nomos
Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011 |
Jahr 2011 unmittelbar |
De-Mail
Informationen zur De Mail können Sie hier erhalten
» http://www.cio.bund.de/DE/IT-Projekte/De-Mail/demail_node.html
Den zu Grunde liegenden Gesetzentwurf können sie im Dokumentensystem des Bundestages einsehen.
Nachstehend der Link : » http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2010/0645-10.pdf
Bundeskongress 2011
Zur Effizienz der Gerichtsvollzieher
IT - Konferenz
