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Ländervertreterversammlung

Bundeskongress

DGVB zur Gesetzesvorlage durch Bundesrat

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Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung


Die Europäische Kommission hat am 27.07.2011 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen vorgelegt. Den Vorschlag finden Sie hier.

In seiner 888. Sitzung hat der Bundesrat am 14.10.2011 zu diesem Vorschlag eine Stellungnahme beschlossen.

Der DGVB hat Gelegenheit, zu dem Vorschlag der europäischen Kommission bis zum 15.03.2012 Stellung zu nehmen.

 

Bericht von der 90. Ländervertreterversammlung des DGVB in Marburg ( mehr )

 

Am 04.10.2011 führte der auf dem Bundeskongress im Juni 2011 neue gewählte Bundesvorstand ein Gespräch im Bundesministerium der Justiz in Berlin. (mehr)

 

Der Bundeskongress des Jahres 2011 liegt nun hinter uns.
Nach gründlichen Diskussionen über die zukünftige Ausrichtung der Verbandsarbeit haben die 141 Teilnehmer des Bundeskongresses des DGVB am 25.06.2011 mit knapp 70% der abgegebenen Stimmen folgenden Beschluss gefasst: (mehr)

 

Bundeskongress

Bundeskongress 2011
des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes e.V.
 
Mit dem Festakt wurde am 24.06.2011 der Bundeskongress 2011 eröffnet. Am Vortage stellten sich die Bewerber um ein Amt im Bundesvorstand vor. Lesen  Sie hier Kurzberichte  vom Empfangsabend, Festakt und Tagungsverlauf.  [mehr]

Karl-Heinz Brunner, Betrachtungen zur Frank Goebel

Zur Effizienz der Gerichtsvollzieher
 
 
In seinem Interview in der DGVZ 1/2011 (www.dgvz.de) hat sich Frank Goebel kritisch mit der Arbeit der Gerichtsvollzieher auseinandergesetzt. Die Ausarbeitung von Karl-Heinz Brunner (stv.Bundesvorsitzender des DGVB) nimmt zu diesem Interview Stellung. Lesen sie mehr [24 KB]

Gespräch mit Siegfried Kauder MdB

Bundesvorstand  im Gespräch mit Siegfried Kauder MdB, Vorsitzender des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag.

Am 24. März 2011 traf sich der Bundesvorstand mit dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses im Bundestag, Herrn Siegfried Kauder MdB, (mehr)

IT- Konferenz in Düsseldorf

IT - Konferenz
in Düsseldorf

 
Am 31.05.2011 veranstaltete der DGVB eine Konferenz mit dem Ziel der Aufzeigung von Lösungsmöglichkeiten zur Umsetzung der Datenabfragen gem. §§ 755, 802 i ZPO n.F.
 
Lesen Sie mehr

 

 

» Gespräch mit Prof. Dr. Burkhard Hess, Professor der Ruprecht-Karls-Universität, Heidelberg: zur Übertragung der Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher und andere Themen

Mit Wirkung zum 01.07.2010 treten die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto in Kraft. Dies führt zu diversen Änderungen im 8. Buch der ZPO. So werden dem § 840 ZPO die Nr. 4 + 5 angefügt - der § 850 k ZPO tritt in geänderter Fassung in Kraft.

§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden
ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden.2Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

- ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR -

Weiterführende Literatur - (Beispiele)

Das Pfändungsschutzkonto
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen für den Pfändungsschutz ab 2010
EAN: 978-3-640-58519-9

1. Auflage
2010, GRIN Verlag
Flexibler Einband

Kontopfändung unter veränderten Rahmenbedingungen
Die Reform der Kontopfändung
EAN: 978-3-8240-1075-2

1. Auflage
2009, Deutscher Anwaltverlag & Institut der Anwaltschaft GmbH

Sternal, Werner; Sievers, Rainer; Schultes, Hans J; Schneider, Armin; Netzer, Felix; Grothe, Holger; Wolf, Hans J
Zwangsvollstreckungsrecht aktuell
Kontopfändung - FamFG - Weitere Neuregelungen - Aktuelle Rechtsprechung
EAN: 978-3-8329-5690-5

1., Aufl.
2010, Nomos

Lohnsteuerkarte

Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass in diesem Jahr
keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 versandt werden,
da der Gesetzgeber entschieden hat, das Lohnsteuerabzugverfahren auf ein
elektronisches Verfahren umzustellen.

Mit der Umstellung auf dieses neue Verfahren wird die Kommunikation zwischen Bürger,
Unternehmen und Finanzamt deutlich vereinfacht und beschleunigt.
Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten
in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern
in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden. Mit dem neuen
elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte
Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig. Bis zum Start des
elektronischen Verfahrens wird es im Jahr 2011 einen Übergangszeitraum
geben.
Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie
für deren Änderungen wird bereits ab dem

Jahr 2011 unmittelbar
das zuständige Finanzamt sein. Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es
allerdings – wie bisher – bei der Zuständigkeit der Gemeinden.

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit.
Dies bedeutet u. a.:Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt
bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das
Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber
darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten,
sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den
Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen. Bei einem Wechsel des
Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010
dem neuen Arbeitgeber vor. Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn
auch im Jahr 2011 weiter. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge
auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt
ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen
zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.


Quelle : Presseerklärung des Bundesminsterium für Finanzen Nr. 36
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54090/DE/Presse/
Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2010/10/PM_2036-2010.html

De-Mail

Informationen zur De Mail können Sie hier erhalten

» http://www.cio.bund.de/DE/IT-Projekte/De-Mail/demail_node.html

Den zu Grunde liegenden Gesetzentwurf können sie im Dokumentensystem des Bundestages einsehen.


Nachstehend der Link : » http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2010/0645-10.pdf